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   BGH, 31.01.2023 - VIII ZA 27/22   

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https://dejure.org/2023,5459
BGH, 31.01.2023 - VIII ZA 27/22 (https://dejure.org/2023,5459)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2023 - VIII ZA 27/22 (https://dejure.org/2023,5459)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22 (https://dejure.org/2023,5459)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 522 Abs. 2 ZPO, § ... 711 ZPO, § 712 ZPO, § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 7 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 78 Abs. 3 ZPO, § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 3 ZPO, § 713 ZPO, § 711 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anwaltszwang für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 719 Abs. 2
    Anwaltszwang für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsschutzantrag kann nur ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt stellen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2018 - VIII ZR 290/18

    Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
    Der Antrag unterliegt (auch) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 3; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Aus § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich keine Ausnahme von dem vorbezeichneten Anwaltszwang, da diese Vorschrift über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung umfasst (Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, aaO Rn. 4 mwN).

    Ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO und § 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, aaO Rn. 5).

    Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, NJW-RR 2019, 589 Rn. 5; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 07.12.2018 - VIII ZR 146/18

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
    Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, NJW-RR 2019, 589 Rn. 5; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 7; jeweils mwN).

    Ein Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 Satz 1 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, aaO Rn. 7; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    Denn der bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung regelmäßig drohende unersetzliche Nachteil, der (endgültige) Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittelpunkt des Schuldners, der wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Gläubiger meist nicht mehr rückgängig zu machen ist, kann durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht verhindert werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, aaO mwN).

  • BGH, 21.02.2018 - XI ZR 547/17

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
    Der Antrag unterliegt (auch) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 3; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 39/18

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
    Ein Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 Satz 1 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, aaO Rn. 7; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • AG Berlin-Schöneberg, 07.03.2022 - 2 C 228/19

    Mahnung wegen gewerblicher Untervermietung als Ferienwohnung

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
    Der Antrag des Beklagten vom 27. Januar 2023, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 30. September 2022 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. März 2022 (Az. 2 C 228/19) einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 71/23
    Der Antrag unterliegt (auch) im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, WuM 2023, 303 Rn. 4 mwN [zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren]).
  • LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23

    Notwendigkeit von Anmietbemühungen vor Ablauf der Kündigungsfrist für die

    Es ist grundsätzlich und auch hier davon auszugehen, dass bei einer Räumungsvollstreckung einer Wohnung der unersetzliche Nachteil droht, dass sich der (endgültige) Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittelpunkt wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Vollstreckungsgläubiger meist nicht mehr rückgängig machen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, BeckRS 2023, 5021 Tz. 10, beck-online).
  • BGH, 18.07.2023 - VIII ZA 6/23

    Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    b) Ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO und § 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, WuM 2023, 303 Rn. 6; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 5 mwN).

    Ein Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 Satz 1 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, NJW-RR 2019, 589 Rn. 7; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 9; jeweils mwN; vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, aaO Rn. 10).

    Denn der bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung regelmäßig drohende unersetzliche Nachteil, der (endgültige) Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittelpunkt des Schuldners, der wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Gläubiger meist nicht mehr rückgängig zu machen ist, kann durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht verhindert werden (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, aaO; vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, aaO; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 23/23, juris Rn. 7).

  • LG Berlin, 19.10.2023 - 67 S 119/23

    Eigenbedarfskündigung für sozial eng verbundenen Cousin

    Es ist grundsätzlich und auch hier davon auszugehen, dass bei einer Räumungsvollstreckung einer Wohnung der unersetzliche Nachteil droht, dass sich der Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittelpunkt des Mieters wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Vermieter in der Regel nicht mehr rückgängig machen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, BeckRS 2023, 5021 Tz. 10; Kammer, Urt. v. 28. September 2023, a.a.O., Tz. 31).
  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 23/23

    Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil; Antrag auf

    Denn der bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung regelmäßig drohende unersetzliche Nachteil, der (endgültige) Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittelpunkt des Schuldners, der wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Gläubiger meist nicht mehr rückgängig zu machen ist, kann durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht verhindert werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, aaO Rn. 7; vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, juris Rn. 10).
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